Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
Stand Juli 2009
1. Allgemeines / Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen sowie allen damit verbundenen Rechtsgeschäften. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn und soweit wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nur nach unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind uns, wenn und soweit uns der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich auf Verlangen zurückzugeben.
2. Angebot / Auftrag
2.1. Wenn mündlich oder fernmündlich Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt der Auftragsbestätigung maßgebend, sofern der Besteller nicht unverzüglich widerspricht. Nebenabreden oder spätere Änderungen jeder Art bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung per Telekopie gewahrt (Fax und E-Mail).
2.2. Die Abbildungen von und die Angaben über Maschinen, Geräte und andere Produkte sind unverbindlich. Wir behalten uns vor, unsere Produkte der jeweils fortschreitenden Entwicklung anzupassen.
3. Preise / Zahlungsbedingungen / Gerichtsstand
3.1. Die Preise, ob mündlich oder schriftlich mitgeteilt, sind freibleibend und verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart, in Euro ab unserem Lager. Die Preise enthalten keine gesetzliche Umsatzsteuer.
3.2. Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.
3.3. Kosten für Versicherung, Versand und Zollgebühren werden dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
3.4. Sofern nicht abweichende Vereinbarungen getroffen wurden, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig, andernfalls gerät der Käufer in Verzug.
3.5. Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen, so dass die Kaufpreisforderung erst mit Leistung des im Scheck angegebenen Betrags und nur in dieser Höhe erlischt.
3.6. Tritt in den Vermögens- oder Einkommensverhältnissen des Bestellers nach Abschluss des Kaufvertrages eine wesentliche Verschlechterung ein oder werden uns nach Kaufabschluss Umstände bekannt, die Bedenken in die Kreditwürdigkeit des Bestellers gerechtfertigt erscheinen lassen, so können wir die sofortige Bezahlung der fälligen Forderungen aus laufender Geschäftsverbindung verlangen und weitere Lieferungen unter Fristsetzung von Vorauszahlungen oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen. Nach erfolgtem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen
3.7. Die Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenstandsforderungen zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.
3.8. Der Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten ist unser Firmensitz. Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten – auch für Wechsel- und Scheckklagen – ist Sondershausen. Wir bleiben jedoch nach unserer Wahl berechtigt, Ansprüche gegen den Besteller auch vor den Gerichten geltend zu machen, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Wohnort, der Sitz oder das Vermögen des Bestellers befindet. Die Beziehungen zwischen uns und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht.
4. Lieferung / Verpackung / Rücktrittsrecht
4.1. Die Liefertermine und Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt, dass wir selbst rechtzeitig und richtig beliefert werden. Weiterhin setzt die Einhaltung von Fristen und Lieferterminen den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Plänen, Freigaben und Genehmigungen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
4.2. Die Ware wird in handelsüblicher Weise verpackt. Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird der Preis für die Verpackung der Ware mit der Ware berechnet (brutto für netto) oder bei Netto-Lieferung gesondert abgerechnet.
4.3. Wird die Lieferung aufgrund höherer Gewalt, insbesondere Streik, hoheitliche Maßnahmen, Unruhen, Witterungseinflüssen usw. dauernd unmöglich, so werden wir von der Leistungspflicht befreit, ohne dass hierdurch ein Schadensersatzanspruch für den Besteller entsteht. In Fällen vorübergehender Unmöglichkeit sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit nach Beendigung der Behinderung hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann diese insoweit vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche seitens des Bestellers sind ausgeschlossen. Tritt der Besteller ganz oder teilweise vom Vertrag zurück, ohne hierzu berechtigt zu sein, behalten wir den Anspruch auf den Kaufpreis abzüglich der ersparten Aufwendungen.
5. Gefahrenübergang
5.1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
- bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
- bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in den eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
5.2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in den eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
6. Aufstellung und Montage
6.1. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
- Der Besteller gewährt dem Montagepersonal uneingeschränkten Zutritt zur Aufstellungs- und Montagestelle.
- Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
- alle Erd-, Bau und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Arbeitskräfte, Material und Werkzeuge;
- die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;
- bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile und sonstigen notwendigen Ausrüstung genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessenen Sanitäranlagen;
- Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
6.2. Vor Beginn der Montagearbeiten, hat der Besteller uns schon im Rahmen der Planungsphase sämtliche relevanten Bestandspläne, insbesondere die nötigen Angaben über alle Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
6.3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung und Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- und Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
6.4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von uns oder dem Montagepersonal zu tragen.
6.5. Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
7. Mängelrüge / Mängelansprüche
7.1. Bei Lieferung sind erkennbare Mängel sowie Beschädigung der Ware oder Verpackung und Fehllieferungen bei Warenempfang dem abliefernden Transporteur oder der sonst mit dem Transport beauftragten Person mitzuteilen, auf dem Lieferschein zu vermerken und uns unverzüglich per Telefon/Telefax/E-Mail mitzuteilen. Erfolgt die Lieferung an einen vom Besteller benannten Empfänger, so hat der Besteller den Empfänger der Ware anzuhalten, diese umgehend zu prüfen und etwaige Mängel oder Fehllieferungen dem Besteller oder uns sofort mitzuteilen. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung geht zu Lasten des Bestellers.
7.2. Im Übrigen hat der Besteller Sachmängel uns gegenüber unverzüglich nach deren Erkennbarkeit zu rügen. Er hat die Identität des gerügten Produktes durch geeignete Beweismittel darzulegen. Als Beweismittel können z.B. die vom Besteller aufbewahrte Kennzeichnung, Verpackung und Produktrestmengen in Betracht kommen.
7.3. Bei rechtzeitig gerügten Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung in angemessener Frist.
7.4. Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung der Sache. Die Verjährungsfrist im Falle des Lieferregresses gemäß § 478, § 479 BGB bleibt unberührt.
7.5. Für die Entwicklung und den Fortbestand der Ware im freien Lande übernehmen wir keine Gewähr, da diese von unkontrollierbaren Einflüssen abhängig sind.
8. Schadensersatz und Haftung
8.1. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns.
8.2. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für entgangenen Gewinn und Mangelfolgeschäden ist auch in diesem Fall ausgeschlossen.
8.3. Die in Ziffer 8.1 und 8.2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Ansprüche auf den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durch uns, Gesundheitsschäden, oder Körperschäden des Bestellers infolge einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung oder der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft beruhen.
8.4. Der Besteller muss alle zumutbaren Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Schaden zu mindern. Hätte sich der Schaden abwenden oder verringern lassen, wenn er auf einem Mangel beruht und alsbald nach Erkennbarkeit gerügt worden wäre, so ist auch dies bei der Bemessung des Schadensersatzes zu berücksichtigen.
9. Eigentumsvorbehalt / Sicherungsübereignung
9.1. Wir bleiben Eigentümer der Ware bis zu ihrer vollständigen Bezahlung, bei Hingabe von Schecks und Wechseln bis zu deren erfolgreichen Einlösung. Bei einem Weiterverkauf der gelieferten Waren vor endgültiger Bezahlung wird die Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns abgetreten.
9.2. Falls der Besteller vor erfolgter Bezahlung gelieferter Waren seine Zahlungen einstellt, haben wir die in § 46 der Insolvenzordnung angeführten Rechte auf Aussonderung bzw. Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung. Außergewöhnliche Verfügungen wie z.B. Verpfändung, Sicherungsübereignung usw. sind nur mit unserer Zustimmung zulässig.
10. Datenschutz
Für Zwecke des Geschäftsverkehrs mit den Kunden sind wir berechtigt, Daten des Kunden elektronisch zu speichern, zu bearbeiten und zu übermitteln.
11. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Sollte sich in einem Punkt auf der Grundlage dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abgeschossenen Vertrages eine Lücke herausstellen, so soll insoweit eine Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was die Vertrag schließenden Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.
